D - 1.BImSchV |
 Bestandsschutz |
Details
Erklärung
Wirkungsgrad |
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CO |
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CnHm |
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Staub |
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NOx |
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Die Feuerstätten erfüllen weder die Anforderungen von Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 noch die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem roten Kreuz ist nicht zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung, nach der die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage abhängig vom Datum auf dem Typenschild außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für bereits vor dem 22. März 2010 installierte Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. - Bereits bestehende Feuerstätten mit dem gelben Haken erfüllen die Anforderungen der Übergangsregelung und können auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden.
- Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem gelben Haken ist nicht zulässig.
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen, die vom 22. März 2010 bis zum 31.12.2014 errichtet werden („Stufe 1“) - Nach dem 22.03.2010 neu errichtete Feuerstätten mit grünem Haken können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Feuerstätten unterliegen der Übergangsregelung und erfüllen mit einem grünen Haken auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. Damit können sie auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderung der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage, die nach dem 01.01.2015 errichtet werden („Stufe 2“) - Nach dem 01.01.2015 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung betrieben werden (Bestandsschutz).
- Im Zeitraum vom 22.03.2010 bis 31.12.2014 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Einzelraumfeuerstätten unterliegen der Übergangsregelung erfüllen mit einem grünen Haken und der Zahl 2 auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen nach 2015. Damit können sie selbstverständlich auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV notwendigen Messwerte sind für einen oder mehrere der zulässigen Brennstoffe nicht vorhanden. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem Fragezeichen wäre nur mit gültiger Herstellerbescheinigung als Nachweis zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung.
- Es besteht die Möglichkeit den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Übergangsregelung mit einer Messung durch eine/n Schornsteinfeger/in zu führen.
- Kann der Nachweis nicht geführt werden, dann kommen die Fristen der Übergangsregelung zur Anwendung. D.h. abhängig vom Datum auf dem Typenschild ist die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
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A - Österreichische Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG |
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Details
Wirkungsgrad |
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CO |
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CnHm |
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Staub |
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NOx |
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Die Feuerstätten erfüllen weder die Anforderungen von Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 noch die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem roten Kreuz ist nicht zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung, nach der die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage abhängig vom Datum auf dem Typenschild außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für bereits vor dem 22. März 2010 installierte Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. - Bereits bestehende Feuerstätten mit dem gelben Haken erfüllen die Anforderungen der Übergangsregelung und können auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden.
- Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem gelben Haken ist nicht zulässig.
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen, die vom 22. März 2010 bis zum 31.12.2014 errichtet werden („Stufe 1“) - Nach dem 22.03.2010 neu errichtete Feuerstätten mit grünem Haken können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Feuerstätten unterliegen der Übergangsregelung und erfüllen mit einem grünen Haken auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. Damit können sie auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderung der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage, die nach dem 01.01.2015 errichtet werden („Stufe 2“) - Nach dem 01.01.2015 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung betrieben werden (Bestandsschutz).
- Im Zeitraum vom 22.03.2010 bis 31.12.2014 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Einzelraumfeuerstätten unterliegen der Übergangsregelung erfüllen mit einem grünen Haken und der Zahl 2 auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen nach 2015. Damit können sie selbstverständlich auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV notwendigen Messwerte sind für einen oder mehrere der zulässigen Brennstoffe nicht vorhanden. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem Fragezeichen wäre nur mit gültiger Herstellerbescheinigung als Nachweis zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung.
- Es besteht die Möglichkeit den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Übergangsregelung mit einer Messung durch eine/n Schornsteinfeger/in zu führen.
- Kann der Nachweis nicht geführt werden, dann kommen die Fristen der Übergangsregelung zur Anwendung. D.h. abhängig vom Datum auf dem Typenschild ist die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
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CH - Schweizer Luftreinhalteverordnung |
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Details
Wirkungsgrad |
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CO |
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CnHm |
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Staub |
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NOx |
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Die Feuerstätten erfüllen weder die Anforderungen von Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 noch die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem roten Kreuz ist nicht zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung, nach der die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage abhängig vom Datum auf dem Typenschild außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für bereits vor dem 22. März 2010 installierte Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. - Bereits bestehende Feuerstätten mit dem gelben Haken erfüllen die Anforderungen der Übergangsregelung und können auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden.
- Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem gelben Haken ist nicht zulässig.
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen, die vom 22. März 2010 bis zum 31.12.2014 errichtet werden („Stufe 1“) - Nach dem 22.03.2010 neu errichtete Feuerstätten mit grünem Haken können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Feuerstätten unterliegen der Übergangsregelung und erfüllen mit einem grünen Haken auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. Damit können sie auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderung der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage, die nach dem 01.01.2015 errichtet werden („Stufe 2“) - Nach dem 01.01.2015 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung betrieben werden (Bestandsschutz).
- Im Zeitraum vom 22.03.2010 bis 31.12.2014 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Einzelraumfeuerstätten unterliegen der Übergangsregelung erfüllen mit einem grünen Haken und der Zahl 2 auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen nach 2015. Damit können sie selbstverständlich auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV notwendigen Messwerte sind für einen oder mehrere der zulässigen Brennstoffe nicht vorhanden. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem Fragezeichen wäre nur mit gültiger Herstellerbescheinigung als Nachweis zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung.
- Es besteht die Möglichkeit den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Übergangsregelung mit einer Messung durch eine/n Schornsteinfeger/in zu führen.
- Kann der Nachweis nicht geführt werden, dann kommen die Fristen der Übergangsregelung zur Anwendung. D.h. abhängig vom Datum auf dem Typenschild ist die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
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DK - Dänische Kaminofenverordnung |
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Details
Wirkungsgrad |
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CO |
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CnHm |
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Staub |
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NOx |
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Die Feuerstätten erfüllen weder die Anforderungen von Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 noch die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem roten Kreuz ist nicht zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung, nach der die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage abhängig vom Datum auf dem Typenschild außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für bereits vor dem 22. März 2010 installierte Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. - Bereits bestehende Feuerstätten mit dem gelben Haken erfüllen die Anforderungen der Übergangsregelung und können auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden.
- Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem gelben Haken ist nicht zulässig.
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen, die vom 22. März 2010 bis zum 31.12.2014 errichtet werden („Stufe 1“) - Nach dem 22.03.2010 neu errichtete Feuerstätten mit grünem Haken können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Feuerstätten unterliegen der Übergangsregelung und erfüllen mit einem grünen Haken auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. Damit können sie auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderung der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage, die nach dem 01.01.2015 errichtet werden („Stufe 2“) - Nach dem 01.01.2015 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung betrieben werden (Bestandsschutz).
- Im Zeitraum vom 22.03.2010 bis 31.12.2014 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Einzelraumfeuerstätten unterliegen der Übergangsregelung erfüllen mit einem grünen Haken und der Zahl 2 auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen nach 2015. Damit können sie selbstverständlich auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV notwendigen Messwerte sind für einen oder mehrere der zulässigen Brennstoffe nicht vorhanden. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem Fragezeichen wäre nur mit gültiger Herstellerbescheinigung als Nachweis zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung.
- Es besteht die Möglichkeit den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Übergangsregelung mit einer Messung durch eine/n Schornsteinfeger/in zu führen.
- Kann der Nachweis nicht geführt werden, dann kommen die Fristen der Übergangsregelung zur Anwendung. D.h. abhängig vom Datum auf dem Typenschild ist die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
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FR - Crédit d’impôt à la transition énergétique |
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Details
Wirkungsgrad |
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CO |
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CnHm |
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Staub |
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NOx |
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I = 0.66 |
Die Feuerstätten erfüllen weder die Anforderungen von Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 noch die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem roten Kreuz ist nicht zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung, nach der die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage abhängig vom Datum auf dem Typenschild außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für bereits vor dem 22. März 2010 installierte Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. - Bereits bestehende Feuerstätten mit dem gelben Haken erfüllen die Anforderungen der Übergangsregelung und können auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden.
- Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem gelben Haken ist nicht zulässig.
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderungen der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen, die vom 22. März 2010 bis zum 31.12.2014 errichtet werden („Stufe 1“) - Nach dem 22.03.2010 neu errichtete Feuerstätten mit grünem Haken können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Feuerstätten unterliegen der Übergangsregelung und erfüllen mit einem grünen Haken auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen. Damit können sie auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die Feuerstätte erfüllt die Anforderung der Anlage 4 der 1.BImSchV vom 26.01.2010 für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage, die nach dem 01.01.2015 errichtet werden („Stufe 2“) - Nach dem 01.01.2015 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung betrieben werden (Bestandsschutz).
- Im Zeitraum vom 22.03.2010 bis 31.12.2014 neu errichtete Feuerstätten mit einem grünen Haken und der Zahl 2 können ohne Einschränkung auch nach dem 31.12.2014 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
- Bereits bestehende Einzelraumfeuerstätten unterliegen der Übergangsregelung erfüllen mit einem grünen Haken und der Zahl 2 auch die Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen nach 2015. Damit können sie selbstverständlich auch nach dem Ende der Übergangsregelung am 31.12.2024 weiter betrieben werden (Bestandsschutz).
Die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV notwendigen Messwerte sind für einen oder mehrere der zulässigen Brennstoffe nicht vorhanden. - Die Neuerrichtung von Feuerstätten mit einem Fragezeichen wäre nur mit gültiger Herstellerbescheinigung als Nachweis zulässig.
- Für bereits bestehende Feuerstätten kommt die Übergangsregelung zur Anwendung.
- Es besteht die Möglichkeit den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Übergangsregelung mit einer Messung durch eine/n Schornsteinfeger/in zu führen.
- Kann der Nachweis nicht geführt werden, dann kommen die Fristen der Übergangsregelung zur Anwendung. D.h. abhängig vom Datum auf dem Typenschild ist die Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlage außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten ist. Hierbei ist folgender Zeitplan anzuwenden:
Datum Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme | bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 | 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
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